Meldung

Für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zwingend der Meldevordruck zu benutzen, der für das individuell gewünschte Prüfungsverfahren vorgesehen ist. Der Meldevordruck und weitere Informationen finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Meldevordrucke".

Zu beachten sind dabei jeweils die Anmeldefristen. Näheres dazu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Anmeldefristen".


Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung/Ladung zu den Aufsichtsarbeiten

Wer die Zulassungsvoraussetzungen (Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung) erfüllt und die Meldeunterlagen vollständig vorgelegt hat, wird zur Prüfung zugelassen. In einem zweiten Schritt erfolgt die Ladung zu den Aufsichtsarbeiten: Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Aufsichtsarbeiten".


Mitteilung der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten

Die Prüflinge, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, erhalten die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ca. zwei bis drei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Aufsichtsarbeiten".

Bereits Mitte/Ende des 4. Monats werden bereits im Internet unter "Aktuelle Informationen – Hinweise zu laufenden Prüfungsverfahren" die Kennziffern der Prüflinge veröffentlicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 2003/2022), die nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sind. Zeitgleich werden entsprechende Bescheide verschickt.


Mündliche Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung wird voraussichtlich im fünften Monat nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit stattfinden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "mündliche Prüfung".

Der konkrete Termin wird wie soeben beschrieben  ca. zwei bis drei Wochen vorher bekannt gegeben. Bereits Mitte/Ende des 4. Monats wird im Internet unter "Aktuelle Informationen - Hinweise zu laufenden Prüfungsverfahren" eine Liste mit Prüfungsterminen für die zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflinge veröffentlicht.


Erkrankung

Im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei den Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung muss unverzüglich – spätestens am Folgetag – ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Erkrankung".


Zuhörerinnen und Zuhörer

Bei einer mündlichen Prüfung können bestimmte Personen zuhören. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Zuhören bei mündlichen Prüfungen".


Einsichtnahme in die Aufsichtsarbeiten

Es ist eine Einsichtnahme in die Aufsichtsarbeiten möglich: Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Einsichtnahnme in die Aufsichtsarbeiten".


Unterlagen

Mit Ausnahme der Personenstandsurkunden (beglaubigte Kopien/Originale der Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, des Personalausweises) und des Lebenslaufes erhalten Sie alle eingereichten Unterlagen nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zurück.