Wiederholungsprüfung

Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen (§ 24 Abs. 1 JAG NRW 2003/2022).


Anwendbares Recht

Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 4 des zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) ist auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung, das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Das gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist.


Zuständiges Prüfungsamt

Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen. Näheres hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Wechsel des Prüfungsamtes".


Anrechnung von Prüfungsleistungen

Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Einzelne Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden (§ 24 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 JAG NRW 2003/2022).

Ein Erlass der Aufsichtsarbeiten ist nicht möglich, wenn die Prüfung gem. § 20 Abs. 1 JAG NRW 2003/2022 oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW 2003/2022 (Täuschungsversuch) für nicht bestanden erklärt worden ist (§ 24 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW 2003/2022).


Meldung

Da es sich bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung um ein neues und selbstständiges Prüfungsverfahren handelt, sind grundsätzlich sämtliche Meldeunterlagen nebst den beizufügenden Nachweisen erneut einzureichen. Die Vorlage eines neuen Lebenslaufs ist freigestellt. Die Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie des Personalausweises muss nicht erneut vorgelegt werden. Sollte sich der Name und/oder Familienstand seit der Ablegung des ersten Versuchs geändert haben, ist dies durch entsprechende Urkunden (z. B. Heiratsurkunde) nachzuweisen.


Endgültiges Nichtbestehen

Wer die Prüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes endgültig nicht bestanden hat, kann auch nach erneutem Studium nicht noch einmal zur Prüfung zugelassen werden (§ 24 Abs. 4 JAG NRW 2003/2022).


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Formular für die Anmeldung zur Wiederholung – Notenverbesserung