Allgemeine Informationen zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, insbesondere Hinweise zu den Gesetzestexten:

  1. Allgemeine Informationen
  2. Gesetzestexte
  3. Täuschungsversuch oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten
  4. Unregelmäßigkeiten
  5. Nichterscheinen zum Termin bzw. Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten
  6. Zu benutzende Stifte
A) Allgemeine Informationen
  1. Vor Beginn der Bearbeitung haben die Prüflinge die Kopfspalte des bereitgestellten Bogens auszufüllen. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Bearbeitung mit dem Aufgabentext in den Bogen einzulegen und abzugeben.
  2. Auf der ersten Seite des Aufgabentextes und der Arbeit sind links oben deutlich lesbar die Kennziffer und die Platzziffer zu vermerken. Die angegebenen Plätze dürfen nicht getauscht werden. Im Übrigen darf die Arbeit keine Hinweise enthalten, die Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers zulassen. Die Blätter der Arbeit sollen nur auf einer Seite halbspaltig beschrieben werden; sie sind mit Seitenzahlen zu versehen. An den Schluss der Reinschrift ist der Vermerk „Ende der Bearbeitung“ zu setzen.
  3. Die Arbeit ist selbstständig anzufertigen. Es ist untersagt, während der Bearbeitung der Aufgabe mit anderen Personen in oder außerhalb des Saales Verbindung aufzunehmen. Beschriebene Blätter dürfen nicht offen auf den Tisch abgelegt, sondern müssen in dem bereitgelegten Aktendeckel aufbewahrt werden.
  4. Den Prüflingen ist es gestattet, die Toilette aufzusuchen, wenn sich kein anderer Prüfling in den Toilettenräumen befindet. Wer die Toilette aufsuchen möchte, hat sich beim Aufsichtsführenden abzumelden und nach Rückkehr wieder zurückzumelden. Der Aufsichtsführende hält die Zeit der Abwesenheit in einer Niederschrift fest.
  5. Mobiltelefone sind vor Beginn der Bearbeitung bei dem Aufsichtsführenden abzugeben. Sollte dennoch ein Mobiltelefon aufgefunden werden, wird dies als ordnungswidriges Verhalten geahndet werden. Gewöhnliche Armbanduhren und geräuschlos funktionierende Tischuhren, die lediglich zur Anzeige der Zeit und des Datums geeignet sind und über keine weiteren elektronischen Funktionalitäten oder eine Alarmfunktion verfügen, dürfen in den Klausursaal mitgenommen, aber während der Anfertigung der Bearbeitung nicht getragen oder sonst am Körper mit sich geführt werden. Sofern eine solche Uhr mitgebracht wird, ist sie vor Beginn der Kontrollen bzw. des Beginns der Bearbeitung und bis zum Ende der Bearbeitung für die Aufsicht gut sichtbar auf dem Tisch des Arbeitsplatzes abzulegen. Es ist nicht gestattet, die Uhr für die Dauer von Toilettengängen oder von ggf. bewilligten Nachteilsausgleichsmaßnahmen wieder aufzunehmen. Das Mitbringen und Ablegen einer Armbanduhr oder einer Tischuhr gemäß vorstehender Weisung geschieht auf eigene Gefahr des Prüflings; das Prüfungsamt und die den Prüfungssaal zur Verfügung stellende Behörde übernehmen (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter) keine Haftung für einen Verlust oder die Beschädigung von Armbanduhren oder Tischuhren.
  6. Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der weiteren Bearbeitung der Aufgabe ausschließen.
  7. Ein Prüfling, der eine Arbeit nicht abliefern will, hat dies dem Aufsichtsführenden unter Rückgabe des Aufgabentextes anzuzeigen.
B) Gesetzestexte

Gesetzestexte werden nicht bereitgestellt. Sie sind von den Prüflingen mitzubringen.

Es dürfen ausschließlich benutzt werden:

• Schönfelder „Deutsche Gesetze“ (nebst Ergänzungsband),

• Sartorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband),

• von Hippel/Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen".

Alle Nachlieferungen, die bis zum letzten Tag des Monats vor dem Klausurenmonat im Handel erhältlich sind, sind einzusortieren. Nachlieferungen, die erst im Monat der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im Handel erscheinen, sind nicht mehr einzusortieren.

Eine Verpflichtung, die Gesetzestexte auf dem Stand der letzten Nachlieferung zu benutzen besteht nicht, jedoch ist dies ratsam. Die Verwendung eines unvollständigen oder im Stand älteren Gesetzestextes liegt im alleinigen Risikobereich des Prüflings.

Der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes steht es frei, dem Aufgabentext weitere notwendige Gesetzestexte beizufügen.

Die für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten verwendeten Gesetzestexte dürfen keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen oder Unterstreichungen enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber jeglicher Art oder Register ist nicht gestattet.

Weitere Hilfsmittel, insbesondere persönliche Aufzeichnungen, Skripten, Lehrbücher, Taschenrechner, Mobiltelefone, Smartwatches oder andere Kommunikationseinrichtungen dürfen nicht in die Prüfungsräume mitgebracht werden. Auch dürfen bei fehlenden Sprachkenntnissen keine Wörterbücher benutzt werden.

C) Täuschungsversuch oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten

Gegen Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere durch Mitnahme persönlicher Aufzeichnungen oder weiterer Hilfsmittel, schuldig machen, können je nach Schwere des Ordnungsverstoßes, Maßnahmen nach § 22 JAG NRW ergriffen werden.

D) Unregelmäßigkeiten

Unregelmäßigkeiten, insbesondere Störungen jeglicher Art, sind der Aufsicht anzuzeigen. Sie wird sie im Protokoll vermerken. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat (§ 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW).

E) Nichterscheinen zum Termin bzw. Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten

Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. Als Entschuldigung können nur ernstliche Erkrankungen oder ähnlich wichtige Gründe gelten, die die Ablieferung von Aufsichtsarbeiten oder das Erscheinen zum mündlichen Prüfungstermin unmöglich machen.

Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Nichtabliefern einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden. Das amtsärztliche Attest muss unverzüglich, spätestens am Folgetag, vorgelegt werden. Daraus muss die Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild erkennbar sein. Prüfungsbedingte Erkrankungen(z. B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können nicht berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.

F) Zu benutzende Stifte

Es sollten schwarzschreibende Stifte benutzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Benutzung eines blauschreibenden Stiftes, wie z. B. eines Füllers mit blauer Tinte, die Klausuren möglicherweise nicht lesbar eingescannt werden können, so dass die „Einsicht per E-Mail“ dann nicht möglich ist. Der Prüfling müsste in diesem Fall zwecks Einsichtnahme nach Hamm kommen.