Mit Urteil vom 27.01.2005 hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm der Deutschen Telekom AG untersagt, einen Vorteil von 300 Freiminuten für die Bestellung ihrer Produkte zu versprechen, wenn die von der Telekom tatsächlich gewährte Rechnungsgutschrift nur unter besonderen Bedingungen ein Telefonieren über einen Zeitraum von 300 Minuten ermöglicht. Das Oberlandesgericht hat damit auf die Berufung eines Mitbewerbers der Telekom ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die beanstandete Werbeaussage der Telekom mit dem Versprechen von 300 Freiminuten oder von mehr als 300 Freiminuten für die Teilnahme an Rechnung Online enthalte irreführende Angaben, da der Inhalt der Werbeaussage nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Das Versprechen von 300 Freiminuten sei so zu verstehen, dass die Freiminuten im Rahmen der persönlichen und geschäftlichen Inlandsgespräche im deutschen Festnetz der Telekom genutzt werden könnten. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Kunden tatsächlich nicht 300 Freiminuten, sondern lediglich ein Guthaben in Höhe von 5,00 Euro erhielten, welches nur unter ganz bestimmten Tarifbedingungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten im Orts- und Nahbereich 300 Gesprächsminuten ermögliche. Unter anderen, auch nicht gerade außergewöhnlichen Bedingungen könne für das gewährte Guthaben von 5,00 Euro nur eine erheblich geringere Zeit (teilweise weniger als 45 Minuten) telefoniert werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.01.2005 – 4 U 175/04 –