In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Konzertveranstalter aus dem Münsterland endgültig untersagt, den Auftritt eines Balletts, das nicht das original Bolshoi Ballett ist, auf Werbeplakaten als "Bolshoi Ballett Gala" zu bezeichnen. Der Senat hat damit die Berufung des Veranstalters gegen ein bereits gleichlautendes Urteil des Landgerichts Münster zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Spezialsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Die beanstandete Plakatierung sei irreführend. Ein nicht unerheblicher Teil der an Kunst und Kultur interessierten Verkehrskreise entnehme der Werbeaussage entweder, dass das staatliche Ballett des Bolshoitheaters aus Moskau an dem Ballettabend selbst auftreten werde, oder jedenfalls, dass es eine die Werbebezeichnung rechtfertigende Beziehung des veranstaltenden Balletts zu dem original Bolshoi Ballett gebe. Dieses Verständnis der Plakatwerbung stimme mit der Wirklichkeit aber nicht überein, da das veranstaltende Ballett mit dem original Bolshoi Ballett nichts zu tun habe.

Daran ändere auch nichts, dass nach Angaben des Veranstalters eine Tänzerin des Bolshoi Balletts an dem Ballettabend auftreten solle. Eine solche Situation könne den Ballettabend nicht so entscheidend mitprägen, dass er einem Auftritt des Bolshoi Balletts aus Moskau gleich kommen könne.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.04.2005 - 4 U 6/05 -