In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm eine Großstadt aus dem östlichen Ruhrgebiet zum Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verurteilt.

Im November 2002 blieb eine 75-jährige Frau mit einem Fuß an einer mindestens 1,7 cm hohen Kante einer auf einem Marktplatz angelegten Entwässerungsrinne hängen und stürzte. Die Frau erlitt infolge des Sturzes mehrfache Brüche des rechten Unterarms.

Zur Amtshaftung der Gemeinde hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Das gute Erscheinungsbild des neu hergerichteten Marktplatzes mit den nur an einzelnen Stellen angelegten Entwässerungsrinnen begründe bei einem Fußgänger eine erhöhte Erwartungshaltung dahin, den Platz gefahrlos betreten zu können. Da der Marktplatz aber entgegen dieser Erwartung nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen aufweise, stelle die zu dem Sturz führende Aufkantung der Entwässerungsrinne eine "Falle" und damit eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle dar. Allerdings müsse sich die Klägerin einen Mitverschuldensanteil von 1/3 anspruchsmindernd zurechnen lassen, da der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Klägerin besser aufgepasst hätte.

Zur Feststellung der genauen Schadenshöhe ist der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurückverwiesen worden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.05.2004, Aktenzeichen: 9 U 43/04