Rechtzeitig zum Start der neuen Bundesligasaison hat der zuständige Spezialsenat des Oberlandesgerichts Hamm darauf hingewiesen, dass bei einem groben Foul neben einer roten Karte auch eine Haftung auf Schadensersatz droht.

Im März 2003 war der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Fußballer während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften aus dem Ruhrgebiet - ohne den Ball zu spielen - in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht. Die zum Ersatz der hierdurch entstandenen Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,-- Euro verurteilende Entscheidung des Landgerichts Bochum ist jetzt rechtskräftig geworden. Der Fußballer hatte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Nach rechtlichem Hinweis des Oberlandesgerichts hat er seine Berufung zurückgenommen.   
In dem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, nehme grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - scheide damit eine Haftung regelmäßig aus. Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründeten daher noch keine Schadensersatzansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werde, bestehe eine Haftung auf Schadensersatz.

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: 34 U 81/05