In einem aktuellen Urteil hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm die von der Zahnärztekammer beanstandeten Werbeanzeigen eines Zahnarztes aus Essen in zweiter Instanz für wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Das Gericht in Hamm hat damit der Berufung des Zahnarztes gegen ein teilweise anders lautendes Urteil des Landgerichts Essen stattgegeben und die auf Unterlassung der Reklame gerichtete Klage der Zahnärztekammer insgesamt abgewiesen.

Der Zahnarzt hatte im Jahre 2004 in verschiedenen Regionalzeitungen und Kinoprogrammheften für die von ihm ausgeübte ästhetische und ganzheitliche Zahnmedizin mittels bildlicher Darstellungen geworben, die einen lachenden Mund mit wohlgeformten, leicht geöffneten Lippen und mit strahlend weißen, makellosen Zähnen zeigten.

Der Fachsenat des Oberlandesgerichts hat ausgeführt, dass eine solche Werbung nicht berufswidrig sei. Im Lichte eines veränderten Werbeverhaltens von Freiberuflern genügten die Anzeigen dem Sachlichkeitsgebot. Der dargestellte Mund stehe im Zusammenhang mit dem Bereich der ästhetischen Medizin, der einen Tätigkeitsschwerpunkt des beklagten Zahnarztes darstelle. Bei einem Vergleich der Größenunterschiede zwischen Bild und Text der Anzeige könne zudem nicht angenommen werden, dass die reinen Sachinformationen (Adresse sowie Hinweise auf die Tätigkeitsbereiche des Zahnarztes) in den Hintergrund gerieten. Sicherlich diene der abgebildete Mund dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Daraus folge jedoch nicht automatisch die Unzulässigkeit der Werbung, da es gerade Sinn und Zweck von Werbung sei, Aufmerksamkeit zu wecken.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen: 4 U 34/05