Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 30. März 2006 den Haftbefehl gegen einen Angeklagten aufgehoben, dem die Staatsanwaltschaft Bochum mehrere Betrugsdelikte vorwirft. Der Angeklagte befand sich seit dem 6. April 2005 in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Haftfortdauer nicht gerechtfertigt sei. Das Verfahren sei von der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Bochum, das in den letzten sechs Monaten nur an insgesamt 16 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat, nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Eine Verfahrensverzögerung durch die Überlastung der Strafgerichte infolge Häufung anhängiger Sachen könne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Erforderlichenfalls müsse durch eine Vermehrung von Richterstellen dafür gesorgt werden, dass die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zur beschleunigten Erledigung von Haftsachen in der Praxis erfüllt werden können.

Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. März 2006 - 2 Ws 71/06 –