In einem aktuellen Urteil hat der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts Hamm ein in Bochum gelegenes Krankenhaus verurteilt, an seine Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro zu zahlen. Die heute 65-jährige Klägerin wurde im Jahr 2004 bei einem Transport zu einer urologischen Untersuchung in ein anderes Krankenhaus auf einer Liege derart unsachgemäß in den Krankenwagen eingeschoben, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeugs anstieß. Hierdurch erlitt die Klägerin neurologische Ausfälle mit der Folge einer in Teilbereichen auftretenden Querschnittslähmung.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass das Krankenhaus aufgrund des fehlerhaften Einschiebens in den Krankenwagen Schadensersatz leisten muss. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Krankenhausaufnahmevertrages sei das Krankenhaus verpflichtet, die Klägerin vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Diese Pflicht sei dadurch verletzt worden, dass die auf einer Liege befindliche Klägerin derart unsachgemäß in den Transportwagen eingeschoben wurde, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeuges anstieß.
Das Anstoßen der Klägerin an das Wagendach beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der Mitarbeiter der Transportfirma, welches sich das Krankenhaus zurechnen lassen müsse. Für ein Verschulden spreche bereits eine tatsächliche Vermutung, da es sich um ein voll beherrschbares Risiko handele, den Anstoß eines Patienten beim Einschiebevorgang in ein Transportfahrzeug zu verhindern. Diese Verschuldensvermutung falle nicht dadurch weg, weil die Klägerin sich möglicherweise - wie vom Krankenhaus behauptet - in dem Moment aufgerichtet habe, als sie in das Fahrzeug eingeschoben wurde. Es sei vielmehr Sache des den Transport ausführenden Personals gewesen, Bewegungen der Klägerin auf der schräggestellten Liege einzukalkulieren und auch bei einem plötzlichen Aufrichten den Anstoß zu verhindern. Irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen wie eine mündliche Warnung oder das Absichern der Klägerin seien aber nicht getroffen worden. Der ordnungsgemäße Transport der Patientin zu einem auswärtigen Krankenhaus falle ferner in den vertraglichen Pflichtenkreis des Krankenhauses, da es zu einer umfassenden ärztlichen Versorgung der Klägerin verpflichtet war.

Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes (20.000,00 Euro) hat der Senat mindernd berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund von anderweitigen Vorerkrankungen bereits stark eingeschränkt und pflegebedürftig war.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.02.2006 – 3 U 182/05 –