Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenfütterungsverbot steht nach einer aktuellen Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm im Einklang mit Verfassungsrecht. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro verhängt hatte, in zweiter Instanz bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt ein kommunales Taubenfütterungsverbot weder gegen die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung des Tierschutzes noch gegen Grundrechte. Das Füttern von Tauben als eine das Wohlbefinden von Tieren unterstützende Äußerungsform von Tierliebe kann bei Vorliegen vernünftiger Gründe nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch staatliche Maßnahmen beschränkt werden. Ein Taubenfütterungsverbot einer Gemeinde wahrt diesen verfassungsrechtlich zu beachtenden Rahmen: In großen Scharen auftretende Tauben können nicht nur Schäden an Gebäuden und an anderen Gegenständen verursachen, sondern durch Verunreinigungen auch zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Ein Fütterungsverbot stellt demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar, welcher durch das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.02.2007 - 2 Ss OWi 836/06 -