In einer aktuellen Entscheidung hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Fortdauer der Unterbringung gegen einen Beschuldigten angeordnet, der bereits seit Januar 2007 einstweilig untergebracht war. Das Gericht hat damit erstmals von seiner ihm durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007 auferlegten Pflicht Gebrauch gemacht, die Fortdauer der Unterbringung nach sechs Monaten überprüfen zu müssen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Neuregelung des § 126 a der Strafprozessordnung im Grundsatz nur zu überprüfen sei, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen. Angesichts der prognostizierten krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Beschuldigten sei die weitere einstweilige Unterbringung des Beschuldigten vor dem Hintergrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit zudem auch verhältnismäßig.

Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Last gelegt, Ende Dezember 2006 versucht zu haben, seine Lebensgefährtin durch Erwürgen zu töten. Zum Zeitpunkt der Tat soll der Beschuldigte aufgrund einer Psychose schuldunfähig gewesen sein.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 (42) -