In einem aktuellen Urteil hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Versicherung verurteilt, dem Kläger, der für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, für die bei einem Einbruch auf dem Betriebsgelände des Klägers entwendeten Hausratsgegenstände Ersatz zu leisten. Das Gericht in Hamm hat damit ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.Zur Begründung hat der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:Der Kläger kann die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. "Außenversicherung" in Anspruch nehmen, wonach Hausratsgegenstände versichert sind, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. "Vorübergehend" bedeutet hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss, wobei eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung den Versicherungsschutz ausschließt. In dem vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist, befindet sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheint es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten) versichert sind. Legt man diesen Maßstab an, so sind die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handelt es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen sollten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen des Klägers verbleiben.Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.09.2007 - 20 U 54/07 -