Der Schalker Fußballprofi Gerald Asamoah muss sich nach einer aktuellen Entscheidung des 5. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm wegen seiner zu schnellen Autofahrt zu seiner damals hochschwangeren Ehefrau erneut vor Gericht verantworten. Das Oberlandesgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Dorsten, das anstelle eines an sich vorgesehenen Fahrverbots nur eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt hat, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Dorsten zurückverwiesen.
  
Im Februar 2007 befuhr Asamoah die A 52 in Dorsten statt der erlaubten 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h, weil bei seiner schwangeren Ehefrau die Wehen eingesetzt hatten.
   
Nach Auffassung des OLG-Senats kann hierfür nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungs-widrigkeit, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßen-verkehr zu führen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 105 km/h stellt eine solche grobe Pflichtverletzung dar, die nach dem sog. Bußgeldkatalog in der Regel neben einer Geldbuße von 375,00 € mit einem Fahrverbot von drei Monaten zu ahnden ist. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung offenbart zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Nur ausnahmsweise kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die konkrete
   
Tat von den Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet. Ein solcher Sonderfall lag aber nach den bislang getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht vor, da Asamoah im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wusste, dass sich seine Ehefrau bereits auf dem Weg ins Krankenhaus und damit in ärztlicher Obhut befand. Allein der Wunsch schnellstmöglich zur bevorstehenden Geburt seiner Kinder ins Krankenhaus zu gelangen, um seiner Frau beizustehen, rechtfertigt nicht die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zudem darf sich das Gericht nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer besonderen Notsituation begnügen, sondern muss diese anhand sonstiger Beweismittel, etwa der Aussage der Ehefrau, des behandelnden Arztes oder einer Nachfrage beim Einwohnermeldeamt nach dem genauen Geburtstermin, überprüfen und kritisch hinterfragen. Soll nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.
    
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.08.2008 - 5 Ss OWi 493/08 -