Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass eine von dem Bergamt mit der Erkundung und Sicherung eines Tagesbruchs beauftragte Firma „in Ausführung eines öffentlichen Amtes“ und daher hoheitlich gehandelt hat und damit nicht selbst für angeblich hierbei verursachte Schäden in Höhe von rund 855.000 Euro haftet.
   
Im Sommer 2004 trat im Gebiet der Stadt Mühlheim an der Ruhr ein Tagesbruch auf. Das zuständige Bergamt Gelsenkirchen beauftragte eine Baufirma mit der Erkundung und Sicherung des Tagesbruchs. Die Firma überprüfte ab Februar 2005 das Gebiet mit mehr als 1.300 Bohrungen und verfüllte festgestellte Hohlräume mit knapp 3.200 t Baustoffen. Im Spätsommer 2005 kam es in dem betroffenen Stadtgebiet zu Verstopfungen der Kanalisation durch erhebliche Fremdstoffeinlagerungen. Für die Schadensbeseitigung zahlte die Stadt nach ihren Angaben mehr als 855.000 Euro. Die Stadt sah die Verantwortung für diese Einlagerungen bei der beauftragten Baufirma und verklagte sie auf Schadensersatz. Ohne Erfolg.
   
Ob die Beklagte die Schäden tatsächlich verursacht hat, konnte offen bleiben, denn zu ihren Gunsten trat nach den Ausführungen des Senats eine schuldbefreiende Haftungsverlagerung ein. Die Beklagte habe als so genannte „Verwaltungshelferin“ gehandelt, so dass für die Schäden, die bei Ausübung des ihr anvertrauten öffentlichen Amtes entstanden sein sollen, nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht sie, sondern ggf. das Land hafte.
   
Bei den beauftragten Arbeiten handele es sich um Maßnahmen, die das Bergamt zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen zu treffen habe. Wenn mit der Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben ein privates Unternehmen beauftragt wird und diesem nur ein deutlich beschränkter Entscheidungsspielraum bei der Durchführung der Arbeiten zusteht, bleibe die Tätigkeit haftungsrechtlich „hoheitlich“ mit der Folge, dass zu Gunsten der ausführenden Firma die schuldbefreiende Haftungsverlagerung eingreife. Tatsächlich habe der Beklagten nur ein begrenzter Entscheidungsspielraum zugestanden, weil sie an die vertraglichen Vorgaben u. a. aus dem Leistungsverzeichnis gebunden gewesen sei und den Anweisungen der gesondert vom Bergamt in Auftrag gegebenen Bauleitung habe folgen müssen.
   
(Urteil vom 30.03.2011, I-11 U 221/10)