Ein Stromnetzbetreiber muss eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anschließen und macht sich bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht schadensersatzpflichtig. Das hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.05.2011 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 06.05.2010, 4 O 434/09) bestätigt.
  
Die beklagte Netzbetreiberin hatte die Windkraftanlage der Klägerin nicht an der standortnahen Verknüpfungsstelle, sondern an einen weiter entfernt liegenden Punkt ihres Netzes angeschlossen. Sie hatte eine Überlastung der standortnäheren Anschlussstelle befürchtet und aus Kostengründen diese nicht ausbauen wollen. Infolge des Anschlusses an den weiter entfernt liegenden Verknüpfungspunkt sind der Betreiberin der Windkraftanlage nach ihrem Vortrag aber Mehrkosten von mindestens 190.000 Euro entstanden, die sie von der beklagten Netzbetreiberin ersetzt verlangt.
  
Dem Grunde nach sei die Schadensersatzklage der Betreiberin der Windkraftanlage berechtigt, führte der Senat aus. Mit dem Anschluss an die weiter entfernt liegende Stelle in ihrem Netz habe die Netzbetreiberin gegen die aus § 5 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz bestehende Anschlusspflicht verstoßen. Danach seien Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage an der Stelle an „ihr“ Netz anzuschließen, die bei geeigneter Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Etwas anderes gelte nur, wenn ein „anderes“ Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise. Soweit die möglichen Anschlussstellen – wie hier der Fall - in demselben Netz liegen komme es auf die gesamtwirtschaftliche Betrachtung nicht an, führte der Senat nach Auslegung der neugefassten Vorschrift aus.
  
Der Senat hat die Revision zugelassen.
  
Urteil vom 03.05.2011 (I-21 U 94/10)