Für den bei laufenden Vertragsverhandlungen von seinem Torhüter abgelösten Spielerberater schuldet der BVB kein Honorar, nachdem sich der Verein und der Spieler auf eine Vertragsverlängerung verständigt haben. Das hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
  
Im September 2010 hatte der verklagte BVB den seinen Torhüter vertretenden Spielerberater angesprochen, um Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung aufzunehmen. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Jahre 2011 hatte sich der Spieler im November 2010 von seinem bisherigen Spielerberater getrennt und einen neuen Berater beauftragt. Unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht mit dem BVB abgeschlossenen Maklervertrag hatte der abgelöste Spielerberater vom BVB Auskunft über die Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertragsverlängerung und ein - der Höhe nach noch zu bezifferndes - Maklerhonorar in Höhe von 10% des mit dem Spieler abgesprochenen Jahresbruttogehaltes verlangt.
  
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Begehren des abgelösten Spielerberaters als unbegründet zurückgewiesen. Zwischen dem BVB und dem abgelösten Spielerberater sei kein Maklervertrag zustande gekommen, der eine Zahlungspflicht des Vereins begründe. Ein Vertragsschluss ergebe sich nicht aus den Umständen der Kontaktaufnahme und den anfänglich unter Beteiligung des Beraters geführten Vertragsverhandlungen. Der BVB habe den Spielerberater als Vertreter des Spielers angesprochen und ihn dabei nicht selbst als Makler beauftragt. Letzteres sei zwar denkbar, im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Dafür spreche auch nicht, dass ein Verein im Falle einer vertraglichen Einigung mit einem Spieler regelmäßig auch das Honorar des beteiligten Spielerberaters übernehme. Dem könne auch eine erst bei der Vertragsverlängerung vereinbarte Zahlungszusage zugrunde liegen.
  
Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2012 (I-18 U 25/12), nicht rechtskräftig (BGH III ZR 340/12).