Seit dem 1. Juli 2025 sind zweitinstanzliche Streitigkeiten aus Ansprüchen nach den folgenden Gesetzen, die spezifische Gefährdungshaftungstatbestände – also aus Ansprüchen, die kein Verschulden voraussetzen – umfassen, für ganz NRW am Oberlandesgericht Hamm konzentriert:

  • § 1 Produkthaftungsgesetz, z. B. Personenschäden durch fehlerhafte Produkte oder Medizinprodukte
  • §§ 1 und 2 Umwelthaftungsgesetz, z. B. Gesundheitsschäden durch Emissionen oder Abwässer
  • §§ 2 und 3 Haftpflichtgesetz, z. B. Eisenbahnunfälle mit Personen- oder Sachschäden
  • §§ 25 bis 26 Atomgesetz, z. B. Strahlenschäden nach nuklearen Ereignissen
  • §§ 33, 53 und 54 Luftverkehrsgesetz, z. B. Personen- oder Sachschäden nach Flugunfällen
  • § 32 Gentechnikgesetz, z. B. Ernteverluste durch Auskreuzung gentechnisch veränderter Pflanzen
  • § 84 Arzneimittelgesetz, z. B. schwerwiegende Nebenwirkungen oder Impfschäden
  • § 89 Wasserhaushaltsgesetz, z. B. Legionellenbelastung mit Krankheitsfolgen
  • § 114 Bundesberggesetz, z. B. Bergschäden wie Gebäuderisse oder Bodenabsenkungen

Die Bündelung solcher Verfahren an einem Oberlandesgericht führt dazu, dass sie dort häufiger verhandelt werden. Dadurch können die Richterinnen und Richter ihre Kenntnisse in diesem Bereich stetig vertiefen, Erfahrungswissen bündeln und einheitliche Maßstäbe entwickeln. Gleichzeitig trägt die Spezialisierung dazu bei, Verfahren effizienter zu bearbeiten und schneller zum Abschluss zu bringen. So wird eine konsistente und verlässliche Rechtsprechung gewährleistet, die den Parteien Klarheit und Rechtssicherheit bietet.