Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig.
Das UKlaG ermöglicht qualifizierten Verbraucherverbänden, die in einer eigens durch das Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen sind, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze durch Unterlassungsklagen oder einstweilige Verfügungen zu unterbinden. Damit kommt den sogenannten Verbandsklagen eine besondere Bedeutung zu: Sie bündeln die Interessen vieler Verbraucherinnen und Verbraucher und tragen dazu bei, unzulässiges Verhalten im Interesse der Allgemeinheit schnell und wirksam zu stoppen. Typische Anwendungsfälle betreffen etwa:
- die Unterlassung der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB),
- oder Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren künftig an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen.
