Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-1851
  
Besetzung:
   

-  Vorsitzende Richterin am OLG Siemers
-  Richter am OLG Klett (stellvertretender Vorsitzender)
-  Richterin am OLG Wehrmann (0,5) *
-  Richterin am LG Dr. Dürwald (0,75)

* auch Verwaltung
    
Vertreter: 4. Zivilsenat, in zweiter Linie 21. Zivilsenat


Zuständigkeit:
    

  1. Die Streitigkeiten
       
    a) über Ansprüche aus Dienst-, Dienstverschaffungs- und Werkverträgen – mit Einschluss der Baubetreuungs- und Träger-Bewerberverträge und mit Ausnahme der Bankgeschäfte,
       
    b) wegen der Vertiefung eines Nachbargrundstücks,
      
    aus den Landgerichtsbezirken
                                      
                                           Arnsberg, Bochum, Detmold und Siegen
    ;
       
  2. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über die Herstellung, die Veräußerung, den Vertrieb, die Wartung oder die Gebrauchsüberlassung von Hardware und/oder Software von Computern und Computersystemen, auch soweit sie Teile von Maschinen und Anlagen werden sollen oder sind;
       
  3. im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nrn. 1. und 2. ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken die Streitigkeiten über Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf aus dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG); 
     
  4. die Streitigkeiten über Ansprüche aus Schuldverhältnissen aus dem Landgerichtsbezirk

                                                                      Bochum
    ,

    die keinem anderen Senat zugewiesen sind;
      
  5. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 21. Zivilsenats soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1. betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 1.6.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist;

  6. die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug (§ 119 Abs. 3 GVG)

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nrn. 1. und 2. – ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken –;

    b) soweit Streitigkeiten über Ansprüche oder Rechtsverhältnisse aus Telefon- oder Telefondienstverträgen mit einem Telekommunikations- oder einem Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen betroffen sind.

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