Telefonnummer der Serviceeinheit:
02381 272-2403
  
Besetzung:
   
Vorsitzender Richter am OLG Lüblinghoff
-  Richterin am OLG Jöhren (0,75) (stellvertretende Vorsitzende)
-  Richter am OLG Fischbach (0,5) *
-  Richter am OLG Freitag (0,9)
-  Richterin am LG Dr. Mäuer (0,5)

* auch OVG Münster
   
Vertreter: 3. Zivilsenat, in zweiter Linie 20. Zivilsenat

  
Zuständigkeit:
   

  1. Unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung – auch aus solcher gegen den Willen des Behandelten – einschließlich der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbehandlung beteiligte Personen;

  2. die Streitigkeiten zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherungen und einzelnen Krankenhäusern gemäß § 17 Abs. 1 KHEntG;

    zu Nr. 1. und 2.:
    aus den Landgerichtsbezirken

                                         Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Paderborn und Siegen; 

  3. die Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit sie Medizinprodukte und/oder deren Zubehör im Sinne von § 3 des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) zum Gegenstand haben;

  4. die Streitigkeiten über

    a) gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 823 bis 853 BGB, soweit diese nicht dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 1.5) unterfallen oder dem 2. Zivilsenat unter Nr. 6., dem 8. Zivilsenat unter Nr. 1. b), dem 17. Zivilsenat unter Nr. 3., dem 18. Zivilsenat unter Nr. 6., dem 27. Zivilsenat unter Nr. 6. und 9. b), dem 28. Zivilsenat unter Nr. 2., dem 30. Zivilsenat unter Nr. 2. oder dem 34. Zivilsenat unter Nr. 2. zugewiesen sind; 

    b) Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung nach dem Haftpflichtgesetz und dem Straßenverkehrsgesetz sowie aus einer sonstigen gesetzlichen Gefährdungshaftung;

    c) Ansprüche gegen einen Versicherer aus § 115 VVG und § 12 PflVG;

    d) Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung eines Trägers öffentlicher Gewalt – auch für hoheitliches Verhalten – bei Teilnahme am Land- und Wasserverkehr, insbesondere am öffentlichen Straßenverkehr, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage;

    e) die in §§ 110 und 111 SGB VII bezeichneten Ansprüche;

    f) Ansprüche aus §§ 228, 231 und 904 BGB;

    soweit der Name des Beklagten mit dem Buchstaben F, H, J oder Y beginnt;

  5. aufgehobene und zurückverwiesene Streitigkeiten des 3. Zivilsenats soweit dessen Zuständigkeit zu Nr. 1. bis 3. betroffen ist und die Rückverweisung nicht an den zuletzt mit der Sache befassten Senat gem. Teil I A 1.6.2 oder an einen bestimmten anderen Senat erfolgt ist; 

  6. die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug (§ 119 Abs. 3 GVG)

    a) im Rahmen der sonstigen Zuständigkeit des Senats zu Nrn. 1. bis 3. – ohne Beschränkung auf Sachen aus bestimmten Landgerichtsbezirken -;

    b) soweit Streitigkeiten über Ansprüche oder Rechtsverhältnisse aus

    aa) §§ 49 bis 61 des Bundesseuchengesetzes,
    bb) §§ 84 bis 94 des Arzneimittelgesetzes,
    cc) §§ 25 bis 40 des Atomgesetzes,

    betroffen sind;

  7. die aus dem Turnus in Zivilsachen (Teil I A 1.5) – Turnuskreis C – zugewiesenen Verfahren; die Turnuszahl beträgt 10, sonst 9.

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