Gemäß § 10 Abs. 1 DRiG beträgt die Probezeit für Richterinnen und Richter mindestens drei Jahre. Frühestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit können sich die Richterinnen und Richter um eine ausgeschriebene Planstelle bei einem Gericht ihrer Wahl bewerben. Die Ausschreibung erfolgt im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, das zweimal monatlich erscheint.
Die Reihenfolge der Vergabe der besetzbaren Stellen richtet sich nach Leistungskriterien, also nach der dienstlichen Beurteilung. Jede Richterin und jeder Richter wird während der dreijährigen Probezeit mindestens dreimal, nämlich nach Ablauf von sechs, 18 und 36 Monaten beurteilt. Bei gleicher Beurteilung werden weitere Kriterien (Dienstalter, Lebensalter u. a.) herangezogen.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG können auf diese dreijährige Frist die Tätigkeiten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar und Assessorin oder Assessor bei einer Notarin oder einem Notar sowie in anderen Berufen angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG setzt die Anrechnung von mehr als zwei Jahren besondere Erfahrung und Kenntnisse voraus. Dementsprechend verlangt das Ministerium der Justiz auch für Proberichterinnen oder Proberichter eine mindestens einjährige richterliche Tätigkeit. Im Übrigen ist für die Möglichkeit der Anrechnung vor allem die Beurteilung maßgeblich.