Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe schließen möchten, müssen dem Standesamt grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, in dem die Behörde ihres Heimatstaates bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht, § 1309 BGB.

Verlobte, deren Heimatstaat ein Ehefähigkeitszeugnis nicht kennt, können die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Dezernat 4 entscheidet über den Antrag, wenn die Anmeldung zur Eheschließung bei einem Standesamt in dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm erfolgt ist. Der Befreiungsantrag wird im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung von dem Standesamt aufgenommen.

Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit. Sie ist nicht gegeben, wenn nach dem Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Auch eventuelle Vorehen müssen wirksam aufgelöst sein.

Ansprechpartnerin:

Justizbeschäftigte Becker
Telefon 02381 272-5404

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