Anerkennung von Gütestellen, Widerruf, ...

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) sieht vor, dass in bestimmten Angelegenheiten die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem vor einer anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Zu den anerkannten Gütestellen gehören neben Schiedsämtern auch weitere Streitschlichtungseinrichtungen, die als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt worden sind.

Für einen Antrag auf Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung ist im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm das Dezernat 4 zuständig. Anerkannte Gütestellen werden in die landesweite Datenbank eingetragen. In dieser Datenbank können auch Gütestellen in einem bestimmten Rechtsgebiet gefunden werden.

Die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Gütestelle setzt nach dem JustG NRW insbesondere die persönliche und die fachliche Eignung, eine Schlichtungs- und Kostenordnung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und eine Haftpflichtversicherung voraus.

Weiterführende Informationen und Datenbank auf dem Justizportal des Landes NRW:

Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab
Datenbank der Schlichtungsstellen in Nordrhein-Westfalen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab 


Ansprechpartnerinnen:
Justizbeschäftigte Wendel
Telefon 02381 272-4412

Justizbeschäftigte Kemper
Telefon 02381 272-4411

 

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