Im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei den Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung muss unverzüglich – spätestens am Folgetag – ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden (§ 21 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 (i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3) JAG 2003/2021).

Als Entschuldigung können nur ernstliche Erkrankungen oder ähnlich wichtige Gründe gelten, die die Ablieferung von Aufsichtsarbeiten oder das Erscheinen zum mündlichen Prüfungstermin unmöglich machen. Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild erkennbar sein müssen.

Prüfungsbedingte Erkrankungen (z. B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können nicht berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt der Prüfling (§ 21 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 (i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3) JAG 2003/2021). Der Amtsarzt wird vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.

Der Amtsarzt sollte im eigenen Interesse des Prüflings von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, damit er gegebenenfalls Nachfragen des Prüfungsamtes beantworten kann.

Ein amtsärztliches Attest ist ferner erforderlich zur Bewilligung eines Freisemesters gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW 2003/2021.