Voraussetzungen
Antrag
Leistungsnachweis/Transcript of Records
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW 2003/2021 kann ein Auslandssemester bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war, rechtswissenschaftliche Vorlesungen in einem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.
Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales Privatrecht. Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse, aber auch durch Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars oder online durch die Einsendung eines Links zu der entsprechenden Internetseite der Universität, falls die Stundenzahl dort angegeben ist.
Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.
Ein Freisemester kann auch bewilligt werden, wenn mindestens 12 ECTS-Credits in Vorlesungen im ausländischen Recht erworben wurden.
Der Antrag ist schriftlich, aber ansonsten formlos zu stellen. Er kann auch per E-Mail mit eingescannten Dokumenten gestellt werden. Einen Vordruck gibt es nicht.
Leistungsnachweis/Transcript of Records
Der Leistungsnachweis der ausländischen Universität ist im Original vorzulegen.
Er sollte unterschrieben und mit dem Siegel der Universität versehen sein.
Wurde der Leistungsnachweis durch die ausländische Universität nur online übersandt, ist die Übersendungsmail der ausländischen Universität im Rahmen des Antrags auf Bewilligung des Freisemesters an die E-Mail-Adresse verwaltung.jpa@olg-hamm.nrw.de weiterzuleiten.
Ist der Leistungsnachweis nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt online überprüfbar, ist der Antrag auf Bewilligung des Freisemesters rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitpunktes zu stellen, so dass noch eine Überprüfung durch das Justizprüfungsamt möglich ist. Andernfalls ist ein mit Unterschrift und Siegel der Universität versehener Leistungsnachweis vorzulegen.
Merkblatt zum Freiversuch (§ 25 JAG NRW)