Bitte beachten Sie, dass eine Einsichtnahme in Ihre Klausuren nur nach erfolgter mündlicher Prüfung oder nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Klausuren möglich ist.
Abgeschichtete Klausuren können während des Prüfungsverfahrens nicht eingesehen werden.
A. Einsichtsrecht nach Art. 15 DSGVO
Nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO Anspruch auf Überlassung einer unentgeltlichen Kopie der von Ihnen verfassten Aufsichtsarbeiten (vgl. BVerwG Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 10/21, NJW 2023, 1079). Es wird ausdrücklich darauf hingeweisen, dass die Aufbewahrungsfrist für die Aufsichtsarbeiten fünf Jahre beträgt. Wenn Sie von diesem Anspruch Gebrauch machen wollen, senden Sie uns unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO eine E-Mail von Ihrer bei uns hinterlegten E-Mail-Adresse an folgende E-Mail-Adresse:
jpaeinsichtnahme@olg-hamm.nrw.de .
Sollte sich Ihre E-Mail-Adresse geändert haben, kann aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Zusendung an die Adresse, von der aus Sie den Antrag auf Einsichtnahme gesendet haben, nur erfolgen, wenn Sie dem Antrag auf Einsichtnahme eine Kopie (Scan) Ihres gültigen Personalausweises anhängen.
Sie können entweder einen selbsformulierten Antrag per E-Mail senden oder Sie gehen wie folgt vor:
1. Laden Sie den Antrag auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten nach Art. 15 DSGVO (nicht barrierefrei), entscheiden Sie, welche Aufsichgtsarbeiten Sie einsehen möchten, und speichern Sie diesen Antrag auf Ihrem Rechner ab.
2. Senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zu 1. an folgende E-Mail-Adresse:
jpaeinsichtnahme@olg-hamm.nrw.de .
B. Einsichtsrecht nach JAG NRW
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW 2003/2021 ist dem Prüfling die Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der endgültigen Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 2 Satz 3 JAG NRW 2003/2021).
Es gibt zwei Möglichkeiten, Einsicht zu nehmen:
- Einsicht in den Räumen des Justizprüfungsamtes
- Einsicht per E-Mail
I. Einsicht in den Räumen des Justizprüfungsamtes (§ 23 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW 2003/2021):
Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Einen Vordruck gibt es nicht. Es kann angegeben werden, wenn an bestimmten Tagen eine Einsichtnahme wegen Verhinderung nicht möglich ist. Ein Termin für die Einsichtnahme wird baldmöglichst mitgeteilt.
Es besteht die Möglichkeit, die Klausuren selbst im Gebäude des Oberlandesgerichts zu kopieren.
Jede Kopie kostet 0,10 €. Kleingeld – Münzen von 10 Cent bis 2 Euro, kein Rückgeld – ist mitzubringen.
II. Einsicht per E-Mail
Die eingescannten Aufsichtsarbeiten und die Gutachten werden per E-Mail zugesandt.
Dazu ist wie folgt vorzugehen:
- Laden Sie den Antrag auf Einsichtnahme (nicht barrrierefrei), entscheiden Sie, welche Aufsichtsarbeiten Sie einsehen möchten, und speichern Sie diesen Antrag auf Ihrem Rechner ab.
- Erwerben Sie sodann eine elektronische Kostenmarke .
Erscheint auf dem Bildschirm die „Quittung Elektronische Kostenmarke“, dann speichern Sie diese als PDF-Datei auf Ihrem Rechner ab. Dazu steht auf der Seite „Quittung Elektronische Kostenmarke“ unten eine Schaltfläche „Als PDF ansehen/speichern“ zur Verfügung.
Die Bezahlung erfolgt gemäß den dortigen Vorgaben (per Überweisung oder Kreditkarte).
Die Gebühr für jede gewünschte Aufsichtsarbeit einschließlich dem Gutachten beträgt 2,50 €. Bitte erwerben Sie nur eine Kostenmarke über den Gesamtbetrag. Wenn Sie z. B. alle Aufsichtsarbeiten einsehen möchten, dann kaufen Sie bitte eine Kostenmarke über 15,00 €.
- Senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zu 1. zusammen mit der abgespeicherten „Quittung Elektronische Kostenmarke“ zu 2. als Anlage ausschließlich in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse
jpaeinsichtnahme@olg-hamm.nrw.de .
Sie erhalten nach Gutschrift des Geldbetrages die eingescannten Klausuren und die Gutachten per E-Mail an die bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung angegebene E-Mail-Adresse. Aus technischen Gründen können Ihnen Ihre Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei getrennten E-Mails zugehen.
Sollte sich Ihre E-Mail-Adresse geändert haben, kann aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Zusendung an die Adresse, von der aus Sie den Antrag auf Einsichtnahme gesendet haben, nur erfolgen, wenn Sie dem Antrag auf Einsichtnahme eine Kopie (Scan) Ihres gültigen Personalausweises anhängen.