Erkrankung während der Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung

  • Unverzügliche Geltendmachung mittels amtsärtzlichen Attests

Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und durch ein amtsärztliches Attest glaubhaft zu machen. Näheres finden Sie unter "amtsärztliches Attest".

  • Wiederholung sämtlicher Aufsichtsarbeiten

Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern es sind alle Aufsichtsarbeiten zu wiederholen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW 2003/2021). Für Abschichter gilt, dass alle Aufsichtsarbeiten dieses Monats wiederholt werden müssen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW 2003/2021).

  • Chronische Erkrankungen

Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile.

Allerdings können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW 2003/2021 bei chronischer Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung) gewährt werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z „Schreibverlängerung“.


Erkrankung während des Studiums – Freisemester

Ist der Prüfling nachweislich wegen einer längeren schweren Erkrankung, auf Grund von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl I S. 33), von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert, kann ein Semester bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 JAG NRW 2003/2021).

Im Falle der Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW 2003/2021).

Um ein Freisemester wegen Erkrankung zu erhalten, muss der Prüfling durch ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen in demselben Fachsemester völlig am Studium gehindert war (§ 25 Abs. 2 Satz 4 JAG NRW 2022).


Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung/Beauftragung des Amtsarztes

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung sowohl für ein Freisemester, als auch für die Entschuldigung im Prüfungsverfahren trägt der Prüfling. Der Amtsarzt wird vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.