Die erste Prüfung besteht aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW 2003/2021).

Gesamtzeugnis

Über das Bestehen der ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie eine Gesamtnote enthält (§ 29 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2003/2021). Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Gesamtzeugnis".


Schwerpunktbereichsprüfung

Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten abgenommen. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung".

Ihre Note geht zu 30 % in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein (§ 29 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW 2003/2021). Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung sind der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm ggf. zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts (§ 28 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2003/2021). Näheres regeln die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen der Universitäten § 28 Abs. 4 JAG NRW 2003/2021).


Staatliche Pflichtfachprüfung

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor dem Justizprüfungsamt abgelegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW 2003/2021). Ihr Ergebnis geht zu 70 % in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein (§ 29 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW 2003/2021). Die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung sind in § 7 Abs. 1 JAG NRW im Einzelnen aufgeführt.

Näheres dazu finden Sie auch unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung".

Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung sind ein schriftlicher und ein mündlicher Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus (§ 10 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW 2003/2021).

Aufsichtsarbeiten

Der schriftliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW 2003/2022) von je fünf Stunden Dauer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW 2003/2022). Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bereich des Zivilrechts, zwei dem Bereich des Öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit ist dem Bereich des Strafrechts zu entnehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 JAG 2022). Die Aufsichtsarbeiten beginnen in der Regel um 08:45 Uhr.

Mündliche Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht – bis zum Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2022 ab etwa Mitte Juni 2025 – aus einem Vortrag und einem mündlichen Prüfungsgespräch (§ 10 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2003). Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt eine Stunde (§ 15 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 JAG NRW 2003). Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW 2003). Als Dauer des Prüfungsgespräches sind nach § 15 Abs. 5 Satz 1 JAG NRW 2003 für jeden Prüfling etwa 30 Minuten vorgesehen; ab dem Inkrafttreten des neuen § 15 Abs. 4 Satz 1 JAG NRW 2022 ab etwa Mitte Juni 2025 beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs für jeden Prüfling etwa 45 Minuten. Um zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zugelassen werden zu können, müssen die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten insgesamt mindestens 3,50 Punkte im Durchschnitt erreichen. Darüber hinaus dürfen nicht mehr als drei (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 2003 bzw. "mehr als die Hälfte der", § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW 2022) Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sein.

Bestehen

Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht hat (§ 18 Abs. 2 JAG NRW 2022).

Bis zum Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 JAG NRW 2022 ab etwa Mitte Juni 2025 sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 60 v. H., der Vortrag mit 10 v. H. und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 30 v. H. zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3 JAG NRW 2003). Unter Justizprüfungsamt A - Z „Notenrechner“ steht ein Berechnungsbeispiel zur Verfügung.


Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

Nur wer die erste Prüfung besteht, wird zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.