Freisemester

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAG NRW 2003/2021 kann ein Semester unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung (oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht), die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache ein Freisemester gewährt werden.

Die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden parallel zum Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Ziel erste Prüfung absolviert worden sein, damit ein Freisemester bewilligt werden kann.

Fremdsprachennachweis

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (FFA) ist die Fremdsprachenkompetenz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW 2003/2021) nachgewiesen. Insoweit wird auch auf Justizprüfungsamt von A bis Z "Fremdsprachennachweis" verwiesen.