Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat (§ 29 Abs. 1 JAG NRW 2003/2021).

Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließen. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 29 Abs. 2 JAG NRW 2003/2021).

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt (§ 29 Abs. 3 JAG NRW 2003/2021). Die Note der staatlichen Pflichtfachprüfung berechnet sich gemäß § 18 Abs. 3 JAG NRW 2003; die Neuregelung des § 18 Abs. 3 JAG NRW 2021 tritt erst ab Mitte Juni 2025 in Kraft. Für die Berechnung des Ergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Justizprüfungsamt von A bis Z "Notenrechner (Berechnungsbogen) nebst Beispielberechnung" und den dort hinterlegten Notenrechner verwiesen.

Das Gesamtzeugnis wird zusammen mit dem Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung übersandt, sofern das universitäre Schwerpunktbereichszeugnis im Original dem Justizprüfungsamt zum Zeitpunkt der Beendigung der staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegt.

Sofern das universitäre Schwerpunktbereichszeugnis bei Beendigung der staatlichen Pflichtfachprüfung noch nicht vorliegt, wird das Gesamtzeugnis erst auf Antrag erteilt. Einen Vordruck gibt es nicht.

Der Antrag ist schriflich zu stellen, zu unterschreiben und er sollte die aktuelle Adresse enthalten.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. das universitäre Schwerpunktbereichszeugnis im Original,
  2. eine einfache Kopie des universitären Schwerpunktbereichszeugnisses. 

 

Die errechnete Prüfungsnote der staatlichen Pflichtfachprüfung ist mit 0,7 zu multiplizieren und ergibt den ersten Summanden (A).

Die Note der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mit 0,3 zu multiplizieren und ergbit den zweiten Summanden (B).

Die Summe aus den Summanden (A) + (B) ergibt die Gesamtnote der ersten Prüfung.


Notenbezeichnungen bei Einzelleistungen:
sehr gut
= 16 - 18, gut = 13 - 15, vollbefr. = 10 - 12, befr. = 7 - 9, ausr. = 4 - 6, mangelh. = 1 - 3, ungen. = 0

Notenbezeichnungen bei Gesamtergebnissen:
sehr gut
= 14,00 - 18,00, gut = 11,50 - 13,99, vollbefr. = 9,00 - 11,49, befr. = 6,50 - 8,99, ausr. = 4,00 - 6,49