Aufsichtsarbeiten

Als Hilfsmittel für alle Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 13 Abs. 3 JAG NRW 2003/2021 sind ausschließlich folgende Gesetzestexte  nur Loseblattsammlungen – zugelassen:

  • a. Habersack (vormals Schönfelder) „Deutsche Gesetze“ (nebst Ergänzungsband)
  • b. Sartorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband)
  • c. Rehborn (vormals von Hippel/Rehborn) „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen“

Synopsen, die Teil von Ergänzungslieferungen von Loseblattsammlungen sind, sind als Teil des Hilfsmittels zugelassen.

Die Gesetze müssen mitgebracht werden. Alle Nachlieferungen, die bis zum letzten Tag des Monats vor dem Klausurenmonat im Handel erhältlich sind, sind einzusortieren. Nachlieferungen, die erst im Monat der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im Handel erscheinen, sind nicht mehr einzusortieren.

Eine Verpflichtung, die Gesetzestexte auf dem Stand der letzten Nachlieferung zu benutzen, besteht nicht; jedoch ist dies ratsam. Die Verwendung eines unvollständigen oder im Stand älteren Gesetzestextes liegt im alleinigen Risikobereich des Prüflings.

Der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes steht es frei, dem Aufgabentext weitere notwendige Gesetzestexte beizufügen.

Die für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten verwendeten Gesetzestexte dürfen keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen oder Unterstreichungen enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen vor Beginn der Aufsichtsarbeiten durch Aufkleber jeglicher Art oder Register ist nicht gestattet. Währung der Bearbeitung dürfen Lesezeichen, Stifte, Post-it's, Bändchen in die Gesetzestexte, in angemessenem Umfang, eingelegt werden. Diese Markierungen dürfen nicht beschriftet sein.

Weitere Hilfsmittel, insbesondere persönliche Aufzeichnungen, Skripten, Lehrbücher, Taschenrechner, Mobiltelefone, Smartwatches oder andere Kommunikationseinrichtungen dürfen nicht in die Prüfungsräume mitgebracht werden. Auch dürfen bei fehlenden Sprachkenntnissen keine Wörterbücher benutzt werden.


Vortrag/mündliche Prüfung

Die zur Vorbereitung des Vortrages sowie bei der mündlichen Prüfung benötigten Gesetzestexte werden gestellt.

  • Für die Vorbereitung des Vortrages stehen die oben aufgeführten Gesetzestexte a) – c) zur Verfügung.
  • Für die mündliche Prüfung wird zusätzlich zu a) – c) der Sartorius-Ergänzungsband gestellt.

Sollten weitere Gesetze benötigt werden, liegen diese in Kopie vor.

Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des im Fall erfassten Geschehens sind die gesetzlichen Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den jeweils zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitungshinweis etwas anderes ergibt.