Die Teilnahme an der praktischen Studienzeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung.


Dauer

Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW).

Nach der ab dem 17.02.2022 gültigen Fassung des Juristenausbildungsgesetzes ist die praktische Studienzeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in mindestens zwei, höchstens drei Teilen abzuleisten.

Es gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW, dass die praktische Studienzeit

  • mindestens vier Wochen in der Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft,
  • mindestens vier Wochen bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle
  • und im Falle von drei Teilen der praktischen Studienzeit maximal vier Wochen nach Wahl bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist,
stattfindet.
Insgesamt müssen also zwölf Wochen abgeleistet werden.
Die praktische Studienzeit kann gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.
Die praktische Studienzeit kann nach diesen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen, aber – örtlich gesehen – auch in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgeleistet werden.

Übergangslösungen zum neuen Recht

Die Durchführung praktischer Studienzeiten, die die an die praktische Studienzeit nach der vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 17.02.2022 geltenden Fassung des Juristenausbildungsgesetzes erfüllten, erfüllen auch die neuen Anforderungen.

Daraus folgt:

  • Prüflinge, die bisher die praktische Studienzeit noch gar nicht oder noch nicht vollständig abgeleistet haben, können zur Ableistung die in den Neuregelungen aufgezeigten Voraussetzungen erfüllen.

    Eine Aufteilung der praktischen Studienzeit in mehr als drei Teile ist dabei nicht möglich, das heißt beispielsweise:

    Das mindestens vierwöchige Rechtpflegepraktikum kann nicht in zwei Teilen (1 + 2) abgeleistet werden, solange zusätzlich neben dem Verwaltungspraktikum (3) auch ein weiteres Wahlpraktikum (4) abgeleistet wird.

    Möglich ist es natürlich aber, neben Rechtspflegepraktikum (1) und Verwaltungspraktikum (2) – von jeweils mindestens vier Wochen Dauer – das Wahlpraktikum als dritten Teil (3) – von maximal vier Wochen Dauer – erneut im Rahmen der Rechtspflege oder Verwaltung – sogar bei derselben Stelle wie das Rechtspflege- oder Verwaltungspraktikum zuvor – abzuleisten.

    Akzeptiert wird auch ein Aufteilung der praktischen Studienzeit in

    - ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Rechtspflege (1) und zwei dreiwöchige Praktika im Bereich der Verwaltung (2 + 3)
    oder
    - ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Verwaltung (1) und zwei dreiwöchige Praktika im Bereich der Rechtspflege (2 + 3).

  • Prüflinge können indes die praktische Studienzeit auch nach den bisher geltenden Vorschriften ableisten. Die praktische Studienzeit ist danach in zwei Blöcken zu jeweils sechs Wochen abzuleisten. Es wird bei einer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bis zum 16.02.2025 und Beginn des Studiums vor dem 17.02.2022 auch weiterhin anerkannt, wenn sie in vier Blöcke zu jeweils drei Wochen aufgeteilt wurde. Dabei muss es sich um zwei dreiwöchige Praktika im Bereich der Rechtspflege und zwei dreiwöchige Praktika im Bereich der Verwaltung handeln.

    Die Ableistung eines Wahlpraktikums ist in diesem Fall nicht möglich und kann deshalb auch nicht mit Rechtspflege- und Verwaltungspraktika kombiniert werden.

  • Prüflinge, die ihre praktische Studienzeit bereits vor dem 17.02.2022 vollständig nach altem Recht abgeleistet haben, erfüllen bei einer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bis zum 16.02.2025 weiterhin ohne Weiteres die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW

Verwaltungspraktikum

Das Verwaltungspraktikum kann bei Kommunal-, Landes- oder Bundesbehörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei überstaatlichen, zwischen-staatlichen oder ausländischen Behörden abgeleistet werden.

Privatrechtlich organisierte Stellen (z. B. "Landkreistag e. V.", "Stadtwerke GmbH", "GEZ") sind nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 17.02.2022 einer Verwaltungsbehörde dann gleichgestellt, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Var. 2 JAG NRW). Die Ausbildung soll einzeln oder in kleinen Gruppen erfolgen.

Die Leitung durch eine Volljuristin/einen Volljuristen ist nicht zwingend erforderlich, wenn anderweitig eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen erfolgt. Sofern die Ausbildung nicht von einer Volljuristin/einem Volljuristen geleitet wird, ist von der Praktikumsstelle zu bescheinigen, dass eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen erfolgte.

Wie für alle Praktika gilt, dass das Verwaltungspraktikum in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten ist.


Rechtspflegepraktikum

Das Praktikum im Bereich der Rechtspflege findet bei einem Gericht, bei einer Staatsanwaltschaft, in einem Notariat, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft statt. Ein Praktikum in einem Unternehmen der freien Wirtschaft ist in der Rechtsabteilung des Unternehmens unter Leitung einer Volljuristin/eines Volljuristen abzuleisten.

Wie für alle Praktika gilt, dass das Rechtspflegepraktikum in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten ist.


Praktika bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften

Praktika, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften abgeleistet werden, werden als Ableistung der praktischen Studienzeit des Abschnitts Rechtspflege anerkannt, nicht als Verwaltungspraktika, es sei denn, die praktische Studienzeit wird bei der Verwaltung dieser Behörden abgeleistet.

Einer Einwilligung der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes Hamm für Praktika bei Gerichten und Staatsanwaltschaften bedarf es nicht. Bewerbungen um einen Praktikumsplatz bei einem Amts- oder Landgericht sind an die Präsidentin/den Präsidenten des jeweils zuständigen Landgerichts zu richten. Bewerbungen um einen Praktikumsplatz bei einem Präsidialamtsgericht (bspw. im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm die Amtsgerichte Dortmund oder Essen) sind an die Präsidentin/den Präsidenten dieses Amtsgerichts zu richten.


Wahlpraktika

Das sog. „Wahlpraktikum“ der praktischen Studienzeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 JAG NRW von maximal vier Wochen kann bei allen Stellen abgeleistet werden, die eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen ermöglichen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Ausbildung von einer Volljuristin/einem Volljuristen geleistet wird. Sofern die Ausbildung nicht von einer Volljuristin/einem Volljuristen geleitet wird, ist von der Praktikumsstelle zu bescheinigen, dass eine sachgerechte Ausbildung mit Blick auf das Berufsbild der Volljuristin/des Volljuristen erfolgte.

Wie für alle Praktika gilt, dass das Wahlpraktikum in der vorlesungsfeien Zeit abzuleisten ist.


Praktikumsbescheinigung

Ein Muster für eine Praktikumsbescheinigung (§ 8 Abs. 6 JAG NRW) steht auf Seite 5 des Merkblatts über die praktische Studienzeit  PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zur Verfügung. Dieses kann, muss aber nicht verwendet werden. Bei der Verwendung der Musterbescheinigung muss die Ausbildungsstelle aus dem Stempel bzw. dem Dienstsiegel erkennbar sein. Die Unterschrift der Ausbilderin/des Ausbilders alleine reicht nicht aus.


Studienortwechsler

Studienortwechslerinnen/Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht oder sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht.