Freisemester

Bei der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch können bis zu vier Semester unberücksichtigt bleiben für Studienverzögerungen infolge einer Behinderung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW JAG NRW 2003/2021).


Schreibzeitverlängerung für die Aufsichtsarbeiten

Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Prüflingen mit Behinderung kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW 2003/2021).

Berücksichtigt werden können nur solche Körperbehinderungen, die dem Prüfling ernstliche Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten bereiten, insbesondere also Seh- und Schreibbehinderungen. Berücksichtigt werden können außer Körperbehinderungen auch chronische Schreibbehinderungen, die seit längerem bestehen und bei denen mittelfristig eine Besserung nicht zu erwarten ist. Im Gegensatz dazu kann für eine akute Schreibbehinderung eine Schreibverlängerung nicht bewilligt werden.

Es empfiehlt sich, den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit frühzeitig, spätestens mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, beim Justizprüfungsamt einzureichen. Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn in der Regel ein amtsärztliches Attests vorgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 3 JAG NRW 2022), aus dem sich die Befundtatsachen ergeben und der Amtsarzt eine Aussage dazu trifft, in welchem zeitlichen Umfang ein Nachteilsausgleich erforderlich ist und ob die Schreibzeit insgesamt verlängert werden muss oder eine Pausenregelung sinnvoll ist. Das amtsärztliche Attest muss nicht zwingend mit der Meldung vorgelegt werden, es sollte aber spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten Aufsichtsarbeit vorliegen, damit über den Antrag noch entschieden werden kann und gegebenenfalls noch ergänzende Auskünfte eingeholt werden können.

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt der Prüfling (§ 13 Abs. 1 Satz 3 JAG NRW 2022). Der Amtsarzt wird vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.

Zur Kompensation einer Körperbehinderung kann auch die Schreib- und Leseunterstützung durch juristisch nicht vorgebildete Hilfspersonen zugelassen werden.

Schreibbehinderungen, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Verlängerung der Bearbeitungszeit.


Verlängerung der Vorbereitungszeit für den Vortrag

Die Vorbereitungszeit für den im Rahmen der mündlichen Prüfung zu haltenden Vortrag beträgt eine Stunde; Prüflingen mit Behinderung kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4, Satz 2 JAG NRW 2003). Auch diesbezüglich ist die Vorlage eines in der Regel amtsärztlichen Attestes erforderlich.