Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung sollte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW 2003 im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen; diese Regelung ist in § 10 Abs. 1 JAG NRW 2022 entfallen
          
Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2003/2022

  • der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich
    und
  • die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. 

Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 JAG NRW 2003)/über vierzehn Semesterwochenstunden (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 JAG NRW 2022) zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in den Pflichtfächern (§ 28 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 JAG NRW 2003/2022). In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit (§ 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW 2003)/eine häusliche Arbeit, bis zu drei Aufsichtsarbeiten sowie eine mündliche Leistung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW 2022) zu erbringen; die Neuregelungen gelten für Prüflinge, die sich erst nach dem 16.02.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW, GV NW 17.11.2021, S. 1190 ff.)

Informationen zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung können den Internetseiten der rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen entnommen werden.