Zielsetzung/Allgemeines

Durch den in § 10 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 JAG NRW 2003 vorgesehenen und nach § 10 Abs. 3 JAG NRW 2022, der jedoch bei Meldungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung bis zum 16.02.2025 einschließlich noch keine Anwendung findet, nicht mehr vorgesehenen Vortrag sollen die Prüflinge zeigen, dass sie befähigt sind, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede eine juristische Problemstellung zu präsentieren sowie hierzu Position zu beziehen und diese unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativ zu begründen. Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, entnommen. Das Gebiet des Kurzvortrages wird mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ca. 3 Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Es gibt Fallvorträge und Themenvorträge.

Die Aufgabenstellung wird den Prüflingen am Prüfungstag übergeben (§ 15 Abs. 4 Satz 1 JAG NRW 2003). Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde (§ 15 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 JAG NRW 2003).

Der Vortrag soll bei einem Fallvortrag aus einer rechtlichen Würdigung in freier Rede bestehen. Bei einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitet werden. Eine Wiedergabe des Sachverhalts bzw. der Themenstellung ist nicht erforderlich. Die Einzelheiten für die Bearbeitung ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbesondere aus einem möglichen Bearbeitungshinweis. Sowohl Vortragsform als auch Vortragsinhalt fließen in die Beurteilung ein.


Hilfsmittel

Bezüglich der zugelassenen Hilfsmittel wird auf Justizprüfungsamt von A bis Z "Hilfsmittel" verwiesen.


Stichwortzettel und Dauer

Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung entspricht nicht den Anforderungen an einen freien Vortrag (siehe oben). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3 JAG 2003); er wird nach Ablauf dieser Zeit abgebrochen.

Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung oder Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.