Zuständigkeit des Justizprüfungsamtes

Studienortwechslerinnen und -wechsler sollten beachten, dass, sofern sie nicht dem Bezirk eines Justizprüfungsamtes durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören, sie sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung erst anmelden können, wenn sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaften studiert haben (§ 6 Abs. 1 JAG NRW 2003/2022).


Im- und Exmatrikulationsbescheinigung

Die Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel sind der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beizufügen (§ 9 Nr. 6 JAG NRW 2003/2022).


Praktische Studienzeit

Wegen der Auswirkungen eines Studienortwechslels auf die praktische Studienzeit wird auf Justizprüfungsamt von A bis Z "praktische Studienzeit - Studienortwechslerinnen und -wechsler" verwiesen.


Zwischenprüfung/Fremdsprachenkompetenz

Zwischenprüfungen von Universitäten eines anderen Bundeslandes werden hier in der Regel anerkannt, dies gilt auch für den Fremdsprachennachweis.

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine unterschriebene und mit dem Siegel der Universität versehene Bescheinigung (Zwischenprüfungszeugnis, Leistungsnachweis).

Leistungsübersichten werden nur anerkannt, wenn sie mit einer Unterschrift und dem Siegel der Universität versehen sind.

Bescheinigungen ohne Unterschrift und Siegel reichen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nur dann bzw. so lange aus, wie die Möglichkeit der Online-Überprüfung durch das JPA, besteht. Es wird daher empfohlen, solche Bescheinigungen vor Ablauf der Online-Überprüfungsfrist anerkennen zu lassen.


Freisemester

Freisemester, die bereits durch das Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes bewilligt wurden, sind für das hiesige Prüfungsamt nicht verbindlich. Die Freisemester müssen erneut beantragt und können nur auf der Grundlage des § 25 JAG NRW bewilligt werden. Insoweit wird auf das "Merkblatt zum Freiversuch" verwiesen.