Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung eine gegen einen Profifußballer aus dem Ruhrgebiet gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen.

Die klagende Firma hatte mit dem Profifußballer einen befristeten Beratervertrag abgeschlossen, wonach er sich ausschließlich von dieser Firma beraten und unterstützen lassen sollte. Diesen Beratervertrag kündigte der Fußballer und verlängerte unter Inanspruchnahme von fremden Beratungsleistungen seinen bisherigen mit einem Bundesligisten aus dem Revier bestehenden Spielervertrag. Dieses Verhalten sah die Klägerin als Vertragsverletzung an und verlangte Schadensersatz von zuletzt mehr als 70.000 Euro.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (8 O 511/08) hatte diese Schadensersatzklage abgewiesen, die Entscheidung hat der 12. Zivilsenat in zweiter Instanz bestätigt.

Der Senat hat ausgeführt, dass kein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung vorliege, da diese Klausel unwirksam sei. Ein Profifußballer sei weisungsgebundener Arbeitnehmer und könne die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen. Danach seien Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bediene.

 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

 

(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.01.2010 – 12 U 124/09-)