Nach einer Entscheidung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.02.2010 darf das Bühnenstück „Ehrensache“ jetzt auch in Hagen wieder aufgeführt werden.
  
Der Autor nahm den gewaltsamen Todesfall eines 14 - jährigen Mädchens im Jahre 2004 in Hagen zum Anlass, das Bühnenstück „Ehrensache“ zu schreiben. Gegen das Stück und dessen Aufführung durch die Stadt Hagen wendete sich die Mutter aus Gründen des Persönlichkeitsrechts ihrer verstorbenen Tochter. Sie hatte damit Erfolg und erwirkte vor dem Landgericht Hagen unter dem 10.01.2007 einen Unterlassungstitel (8 O 212/06), der rechtskräftig wurde.
  
Anders erging es der Mutter in den bis zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1533/07) beziehungsweise bis zum Bundesgerichtshof (VI ZR 244/07) geführten Verfahren, in denen es um die Aufführung des Stücks in Essen ging. Dort entschieden die Richter jeweils zugunsten der Kunstfreiheit.
  
Gegen das rechtskräftige Verbot, das Theaterstück in Hagen aufzuführen, wendete sich die Stadt Hagen jetzt mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage. Sie war in II. Instanz vor dem OLG Hamm erfolgreich. Der Senat erklärte nun die Vollstreckung aus dem im Januar 2007 erlassenen Verbotsurteil für unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich in seiner Roman-ESRA-Entscheidung vom 13.06.2007 (1 BvR 1783/05) die Kriterien für die Rechtsabwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht maßgeblich fortentwickelt hatte. Danach wird auch hier die Fiktionalität des Bühnenstücks vermutet und genießt die Kunstfreiheit Vorrang.
  
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
  
(Urteil des 3. Zivilsenats vom 17.02.2010, 3 U 106/09)