Eine Schadensersatzklage einer Baumschule wegen eines vermeintlichen Überschwemmungsschadens nach einem Jahrhundertregen blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung das klageabweisende Urteil der ersten Instanz bestätigt.

Nach einem Jahrhundertregen am 1. Mai 2004 im Raum Dülmen-Hiddingsel drohte die Schmutzwasserkanalisation die Keller der angeschlossenen Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und leiteten es in einen Straßenseitengraben aus. Dieser grenzt an das von der Baumschule genutzte Grundstück.

Die Klägerin machte diese Maßnahme für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich. Sie habe dazu geführt, dass es bei den Mutterbeetkulturen für Obstbäume zu einem Schaden von mehr als 500.000 Euro gekommen sei.

Der 11. Zivilsenat sah das Verhalten der Feuerwehr als amtspflichtwidrig an. Auch wenn die Entscheidung, das Wasser in den Graben abzuleiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, hätte es der Feuerwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oblegen, zu prüfen, ob durch diese Maßnahme im Verlauf der Umleitung die Gefahr zusätzlicher Überschwemmungsschäden herbeiführt würde. Diese Überprüfung habe die Feuerwehr versäumt.

Gleichwohl hafte die Stadt nicht, weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden könne, dass die Pflichtverletzung auch nur mitursächlich für den behaupteten Schaden geworden sei. Die betroffenen Flächen liegen in einer Senke und waren durch den Starkregen mit besonders intensiven Zellen betroffen. Der Senat sah es danach als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil vom 26.05.2010 (11 U 129/08)