Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die beklagte Stadt aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet ist, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.
  
Der Kläger rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen.
  
Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des Senats schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.
  
(Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.09.2010, Aktenzeichen I-9 U 81/10).