Hinweise und Informationen
der Vorsitzenden des Justizprüfungsamts bei dem Oberlandesgericht Hamm
vom 29. November 2024
zum Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors
im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung
und
zu § 66 Abs. 1a HG NRW
Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 2024 ist am 7. November 2024 verkündet worden (GV. NRW. 2024 S. 704) und tritt damit am 7. Mai 2025 in Kraft.
Bescheinigungen nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW können mithin von den Justizprüfungsämtern Düsseldorf, Hamm und Köln – je nach Zuständigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 JAG NRW – erst ab dem 7. Mai 2025 ausgestellt werden. Entsprechende Antragsformulare werden rechtzeitig auf der Homepage des Justizprüfungsamtes zur Verfügung gestellt.
Die Bescheinigung nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW kann auf entsprechenden Antrag nur ausgestellt werden, wenn die bei Inkrafttreten am 7. Mai 2025 geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, d. h., die Wahrung der ab dem 17. Februar 2025 geltenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 JAG NRW n. F. nachgewiesen wird. Soweit ohnehin eine Zulassung nach § 7 JAG NRW n.F. beantragt werden soll, ist kein gesonderter Antrag nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW er-forderlich (§ 66 Abs. 1a Satz 5 HG NRW).
Studierende, die bislang noch nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und nur die vor dem 17. Februar 2025 geltenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 JAG NRW a. F. nachweisen können, müssen demzufolge, um den integrierten Bachelorgrad erlangen zu können, noch bis zum 16. Februar 2025 einschließlich einen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 7 JAG NRW a. F. stellen. Im Falle der Zulassung gilt dann § 66 Abs. 1a Satz 5 HG NRW. Sofern der Zulassungsantrag allein zum Zweck des Erwerbs des integrierten Bachelorgrads gestellt wird, also eine Durchführung der Pflichtfachprüfung gar nicht beabsichtigt ist, besteht die Möglichkeit, nach erfolgter Zulassung auf die Durchführung des Prüfungsverfahrens zu verzichten. In diesem Fall wird die staatliche Pflichtfachprüfung durch die Justizprüfungsämter analog § 20 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW für nicht bestanden erklärt werden. Die Wirkung der Zulassung entfällt dadurch nicht, die Erteilung des Bachelorgrads durch die Universitäten ist also weiterhin möglich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein Verzicht (nur) zum Verlust des Prüfungsversuchs, zu dem zugelassen wurde, führt.
Eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW benötigen auch Studierende aus anderen Bundesländern, die nur mit Blick auf die Erlangung des integrierten Bachelorgrades ihr Studium an einer nordrhein-westfälischen Universität fortsetzen, da § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW eine Bescheinigung eines nordrhein-westfälischen Justizprüfungsamtes erfordert, die nach § 66 Abs. 1a Satz 5 HG NRW nur durch eine entsprechende hiesige Zulassungsbescheinigung ersetzt werden kann.
Für Fragen zur Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung, also beispielsweise, ob und bis wann im Hinblick auf § 66 Abs. 1a Satz 2 JAG NRW („erstmalig vollständig nach dem 31. März 2017“) bei Vorliegen der Voraussetzung des § 66 Abs. 1a Satz 1 und Satz 5 JAG NRW (vor dem 31. März 2017) die Ablegung der Schwerpunktbe-reichsprüfung (allein) zur Erlangung des Bachelorgrads möglich ist und ob und unter welchen Voraussetzungen ein Studium im Sinne des § 66 Abs. 1a Satz 9 HG NRW (nach endgültigem Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung) fortgesetzt und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolviert werden kann, sind nach § 66 Abs. 1a Satz 7 JAG NRW allein die Universitäten zur Entscheidung berufen.
Die Justizprüfungsämter bescheinigen nach § 66 Abs. 1a Satz 3 HG NRW allein die Wahrung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 JAG NRW n. F. oder lassen nach § 7 JAG NRW im Sinne von § 66 Abs. 1a Satz 5 JAG NRW zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu.
Weitere Anfragen zum integrierten Bachelor werden vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht beantwortet.