Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf der Grundlage von § 7 JAG NRW 2003/2021.
    
Dieser fordert in Abs. 1 Nr. 1, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert hat, nicht aber dass sie/er während des Melde- bzw. Prüfungsverfahrens (noch) eingeschrieben ist.

Zur Zulassung insgesamt wird auf Justizprüfungsamt von A bis Z "Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung" verwiesen.