Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW 2003 den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
- mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
- eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,
- erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht
und - an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat.
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW 2021 den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
- mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
- eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,
- erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht,
- an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat
und - erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.
Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) gilt bezüglich der Anwendung der unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen:
§ 7 Abs. 1 JAG NRW 2021 ist zwar bereits zum 17.02.2022 in Kraft getreten. Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten – also bis einschließlich 16.02.2025 – zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, findet aber noch § 7 Abs. 1 JAG NRW 2003 Anwendung. Zwischenprüfungen müssen bis zu diesem Zeitpunkt bestanden sein. Von der Übergangsregelung nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SPO 2023 der Ruhr-Universität Bochum kann mithin nur Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Studierenden bis zum 16.02.2025 (einschließlich) zur Pflichtfachprüfung anmelden.
Für Studierende, die sich ab dem 17.02.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, gilt § 7 Abs. 1 JAG NRW 2021. Dabei werden Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem 17.11.2023 bestanden wurden, als Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW 2021 auch bei Meldung nach dem 16.02.2025 anerkannt (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021).
Prüflinge, die bereits ein Prüfungsverfahren nach dem JAG NRW in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des JAG vom 09.11.2021 (altes Recht) durchlaufen haben, müssen zwar unter Umständen (siehe Tabelle) die Prüfung nach dem JAG NRW in der Fassung vom 09.11.2021 (neues Recht) ablegen, sie werden aber, ohne dass weitere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, zugelassen.
Auf das gesamte Verfahren von Prüflingen, die zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) in der Fassung vor dem Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des JAG vom 09.11.2021 (altes Recht) zugelassen wurden, finden ausschließlich die Vorschriften des alten Rechts Anwendung. Dies gilt unter anderem für den Prüfungsstoff (§ 11 JAG) und für die mündliche Prüfung (§ 15 JAG).
Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt (§ 7 Abs. 1 und 4 JAG NRW 2003/2021).
Für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zwingend einer der Meldevordrucke zu verwenden, die Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Meldevordruck" finden.
Dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen bestimmte Anlagen beigefügt werden, die im jeweiligen Meldevordruck unter "Dem Antrag beigefügte Anlagen" aufgeführt sind.
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt unmittelbar nach Einreichung sämtlicher Unterlagen. Sie geht der Bewerberin oder dem Bewerber etwa 10 – 14 Tage später zu.
Nach Zulassung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung möglich. Insoweit wird verwiesen auf Justizprüfungsamt von A bis Z „Rücktritt“.