Im ambulanten Sozialen Dienst der Justiz mit den Bereichen Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe können von Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialarbeit oder Sozialpädagogik zwecks staatlicher Anerkennung folgende Praktika abgeleistet werden:

  • bei Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Sozialarbeit:
    ein einjähriges Berufspraktikum, bestehend aus einem sechsmonatigen fachpraktischen Teil und einem sechsmonatigen Verwaltungsteil;
  • bei Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Sozialpädagogik:
    ein zusammenhängendes einjähriges Berufspraktikum.

Die Praktika sollen es den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, das erworbene Wissen und Können praktisch zu üben und umzusetzen.
Die Berufspraktikanten erhalten ein Entgelt nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 09.12.2011 externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab in der jeweils geltenden Fassung.

Ferner können die im Rahmen des Studiums der Sozialarbeit oder der Sozialpädagogik vorgesehenen studienbegleitenden Praktika (Block- oder Teilzeitpraktika) abgeleistet werden. Diese Praktika sollen den Studierenden erste bzw. vertiefende Einblicke in die Aufgaben der sozialen Dienste in der Strafrechtspflege vermitteln.
  
Die Teilnehmer an einem studienbegleitenden Praktikum erhalten keine Vergütung.

Zuständig für die Zulassung zum Berufspraktikum sowie zum studienbegleitenden Praktikum sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn bzw. Siegen.