Für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung bleibt ein Semester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.

In der Begründung zum Juristenausbildungsgesetzt vom 09.11.2021 heißt es insoweit konkretisierend, dass „die studentische Rechtsberatung von einer Universität durchgeführt“ werden muss (LT-Drs. 17/13347 S. 93 Abs. 1). Das heißt, dass die Verantwortlichkeit einer Universität für die Durchführung zu verlangen ist. Nur so ist gewährleistet, „dass von der Privilegierung bei der Berechnung der Freiversuchsfrist wirklich nur in engen, begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird“ (LT-Drs. 17/13347 S. 93 Abs. 2).

Daher kann ein Freisemester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung nur bewilligt werden, wenn durch eine Bescheinigung der Universität nachgewiesen wird, dass der/die Studierende an einer studentischen Rechtsberatung im Umfang von 16 Semesterwochenstunden teilgenommen hat und die Teilnahme von der Universität im Sinne einer kontinuierlichen Betreuung/Kontrolle/Überwachung begleitet wurde.

Die Bescheinigung darf von der Universität erst ausgestellt werden, wenn der/die Studierende mindestens 192 Arbeitsstunden für die studentische Rechtsberatung aufgewendet hat. Es ist nicht erforderlich, dass die 192 Arbeitsstunden in einem Semester absolviert werden.

Eine Bescheinigung des Anbieters der Rechtsberatung ist nicht ausreichend. Kann die Universität die Gewähr für die Teilnahme und die geleisteten Arbeitsstunden nicht übernehmen, kann ein Freisemester nicht bewilligt werden.

Der Teilnahmenachweis über die studentische Rechtsberatung darf nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) oder des § 7 Abs.1 Nr. 5 JAG NRW (für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Aufsichtsarbeiten oder Hausarbeiten ab dem 17.02.2025) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).