In einem aktuellen Beschluss hat der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund zurückgewiesen, mit der die Antragstellerin nach dem Auszug ihres unverheirateten Partners aus der nur von ihm gemieteten Wohnung den Eintritt in den Mietvertrag begehrt hat.

Im Jahr 2000 war die Antragstellerin zu ihrem bereits seit 1993 von ihr geschiedenen Ehemann in die von ihm gemietete Wohnung eingezogen. Im Oktober 2003 zog ihr früherer Ehegatte aus der Wohnung aus. Dem auf die Vorschriften der Hausratsverordnung gestützten Begehren der Antragstellerin, in das Mietverhältnis als neue Mieterin eintreten zu wollen, haben sowohl das Amtsgericht wie auch das Oberlandesgericht in zweiter Instanz die Aussicht auf Erfolg versagt.

Zur Begründung hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:
Da die Ehe bereits 1993 geschieden worden sei und die Antragstellerin erst nachträglich in die Wohnung ihres früheren Ehemannes eingezogen sei, liege keine "Ehewohnung" gem. § 5 Hausratsverordnung vor. Die ausschließlich auf Ehegatten zugeschnittenen Vorschriften der Hausratsverordnung seien auch nicht entsprechend auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden: Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft seien zunächst rechtlich nicht gleichwertig. Durch die in § 5 Hausratsverordnung eröffnete Möglichkeit, als Mieter in ein Mietverhältnis anstelle des anderen Ehegatten einzutreten, werde zudem massiv in die Eigentumsrechte des Vermieters eingegriffen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. April 2005, Aktenzeichen: 4 WF 86/05