In einem aktuellen Urteil hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Berufungsverfahren eine Unterhaltsklage einer Jurastudentin gegen ihren Vater teilweise abgewiesen. In dem Prozess hatte der Vater gegenüber dem Unter- haltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe sie gegen ihn im Jahre 2005 zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet.  Zur Begründung seiner den Unterhaltsanspruch der Tochter zum Teil abweisenden Entscheidung hat der Familiensenat ausgeführt:

Nach § 1611 Abs. 1 BGB kommt eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhalts verpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn ein volljähriges Kind sich vorsätzlich einer schweren Ver- fehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil schuldig macht. Der Verpflichtete braucht dann nur einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Die Unterhaltsverpflichtung kann sogar ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. 

Nach Auffassung des Senats rechtfertigt allein die fehlende Bereitschaft der Klägerin zu einer eigen- ständigen Kontaktaufnahme mit ihrem Vater es noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch auch nur teilweise als verwirkt anzusehen, zumal das Verhalten der Klägerin vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeselternzu sehen sei, die ersichtlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis ausstrahle. Anders verhält es sich dagegen nach Ansicht des Senats mit der Strafanzeige, welche die Klägerin gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr gegen ihren Vater gestellt habe. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweis- aufnahme hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Beklagten bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und ihn so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erklären noch zu entschuldigen und könne nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB bewertet werden, was zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen müsse. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat der Senat eine Kürzung des Unterhalts- beitrags um 2/3 vorgenommen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2005, Aktenzeichen: 11 UF 218/05