Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung angenommen, dass ein abgeschlossenes Studium der katholischen Theologie für einen Berufsbetreuer besondere Kenntnisse vermittelt. Das Oberlandesgericht hat daher in dritter Instanz einem Theologen statt des normalen Stundensatzes in Höhe von 18,00 Euro einen erhöhten Stundensatz von 31,00 Euro zuerkannt und entgegenstehende Beschlüsse des Landgerichts Münster und des Amtsgerichts Tecklenburg aufgehoben.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der erhöhte Stundensatz ist zu entrichten, wenn ein Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Neben den insoweit allgemein anerkannten Fachbereichen Recht, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Wirtschaft werden nach Auffassung des Senats auch im Rahmen eines Theologiestudiums eine erhöhte soziale Kompetenz sowie die Fähigkeit, im besonderen Maße auf Menschen einzugehen, ihre Probleme zu erkennen und bei deren Bewältigung mitzuwirken, vermittelt. Dies gilt zumindest für den Fall, dass das abgeschlossene Studium den Absolventen befähigt, sowohl in den Pfarrdienst als auch in den staatlichen Schuldienst übernommen zu werden. In der katholischen Kirche ist mit der Übertragung des Pfarramtes nicht nur die Leitung von Gottesdiensten, sondern auch die seelsorgliche Betreuung und die Verwaltungsleitung der Gemeinde verbunden. Es drängt sich auf, dass ein Studium, das auf eine solche Tätigkeit vorbereitet und die hierfür notwendigen Kenntnisse vermittelt, in seinem Kernbereich auch Fachkenntnisse umfasst, die bei der Führung einer Betreuung von Nutzen sein können.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.04.2006 - 15 W 371/05