Der Führer einer Sattelzugmaschine mit Anhänger hatte während der Fahrt sein privates Mobiltelefon in die Hand genommen, um auf diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen, die er danach in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung eingeben wollte, um sodann zu telefonieren.
Dies stellt nach Auffassung des OLG-Senats einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung dar, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts umfasst ein "Benutzen" im Sinne der genannten Vorschrift sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06